Satzung

Die Satzung des 1. Budo-Club Schwetzingen e.V

§ 1

1. Der Verein führt den Namen 1. Budo-Club Schwetzingen e.V. und hat den Sitz in Schwetzingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwetzingen eingetragen.

2. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung aller Budo-Sportarten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuervergünstige Zwecke“ im Sinne der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwendet erden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen in das Vermögen des Baden-Württembergischen Judoverbandes über.

5. Der Verein ist Mitglied des Baden-Württembergischen Judoverbandes und damit Mitglied des Deutschen Judobundes. Die Satzungen dieser Verbände gelten ergänzend.

§ 2 – Mitgliedschaft

 1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholten Person werden. Der Aufnahmeantrag, mit dem sich der Bewerber den Bestimmungendieser Satzung unterwirft, hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnungeines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

2. Der Verein unterscheidet unter folgenden Arten der Mitgliedschaft:

Aktive Mitglieder:
a) Schüler bis 14 Jahre
b) Jugendliche (von 14-18 Jahre)
c) Senioren (ab 18 Jahre)

Passive Mitglieder:
a) Ehrenvorsitzende
b) Ehrenmitglieder
c) Senioren (ab 60 Jahre) oder nach Antrag auf Passivität

3. Mitglieder haben ab dem 16. Lebensjahr Stimme, sie sind ab dem 18. Lebensjahr wählbar. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder:

4. Auf Antrag des Vorstandes können Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben habe, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieder haben den Status derPassiven Mitglieder mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. Sie genießen Beitragsfreiheit.

§ 3 – Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Auflösung des Vereins
c) Ausschluß
d) Austritt

2. Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende des Geschäftsjahres 31.12. möglich. Er ist spätestens zum 01.10. des laufenden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären.

3. Ausschluss: ein Mitglied kann bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten, sowie bei groben Verstößen gegen Vereins-, Verbands- und Bundessatzungen innerhalb und außerhalb des Vereins, sowie dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung und Ausschluss -Androhung länger als 3 Monate nach Zugang dieser Mahnung mit Beitragszahlungen im Rückstand ist. Über den Vereinsausschluss entscheidetder um die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit oder die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben.Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Die Beiträge sind bei Vereinsausschluss jeweils für das volle GeschäftsjahrZu bezahlen.

§ 4 – Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen

1. Mit der Aufnahme ist ein Mitglied verpflichtet, den jeweils geltenden Jahresbeitrag, sowie eine evtl. Aufnahmegebühr oder evtl. Umlagen zu zahlen. Die Beiträge sind Bringschulden und sind im voraus fällig. Die Aufnahmegebühr wird mit Annahme des Aufnahmeantrages fällig.2.Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 – Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

2. Erweiterte Vorstandschaft: ( nicht stimmberechtigt)

Der erweiterten Vorstandschaft gehören an:
a) Abteilungsleiter
b) Sportwart
c) Vergnügungsausschuss
d) Pressewart
e) Jugendleiter
f) Gerätewart
g) Sowie deren Stellvertreter

Erweiterte Vorstandschaft: (stimmberechtigt)
a) Ehrenvorsitzende
b) Ehrenmitglieder

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl zum Vorstand ist geheim. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, da die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
c) Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfung
d) Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Umlagen
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) die Satzungsänderung
g) die Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist die Beschlussfassung von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden unter Bekantgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder per Inserat in der Tagespresse einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. In der Ladung nicht als Tagesordnungspunkte bekannt gegebene Anträge können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder dies beschließt.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederver- sammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Einberufungsgrundes beantragt wird.

2. Über den wesentlichen Gang der Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll Anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter Unterzeichnet werden soll.

§ 7 – Rechnungsprüfer

1. Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer zu bestellen mit der Pflicht Und dem Recht, die Bücher des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die finanziellen Angelegenheiten des Vereins Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören Und werden auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt.

§ 8 – Vereinsvermögen

1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, auch beim Ausscheiden besteht kein Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 9 – Haftpflicht

1. Der Verein und der Vorstand haften den Mitgliedern gegenüber in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb resultierenden Risiken, sowie für Diebstähle und Verluste.

Die Vorstandschaft.